Art. 73 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - c) Sachgeschäfte
Art. 73 KV · c) Sachgeschäfte
1. Die Regierung
a) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
b) setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch
1. Verordnungen;
2. Vollzugshandlungen;
3. Vertragsabschlüsse;
c) berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;
d) unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;
e) unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;
f) erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt;
g) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
h) entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;
i) entscheidet über Begnadigungsgesuche;
j) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.