Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 73 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - c) Sachgeschäfte

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 73 KV · c) Sachgeschäfte

1. Die Regierung

a) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;

b) setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch

1. Verordnungen;

2. Vollzugshandlungen;

3. Vertragsabschlüsse;

c) berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;

d) unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;

e) unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;

f) erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt;

g) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;

h) entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;

i) entscheidet über Begnadigungsgesuche;

j) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.

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