Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 72 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Wahlen

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 72 KV · b) Wahlen

1. Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.

2. Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.

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