111.1
KV
CH-SG
Art. 72 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Wahlen
VI. Behörden - 3. Regierung
Art. 72 KV · b) Wahlen
1. Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.
2. Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.