111.1
KV
CH-SG
Art. 71 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Zuständigkeit a) Regierungsaufgaben
VI. Behörden - 3. Regierung
Art. 71 KV · Zuständigkeit a) Regierungsaufgaben
1. Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit.
2. Sie vertritt den Staat.
3. Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.