Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 70 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Vorsitz

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 70 KV · Vorsitz

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident

a) leitet die Verhandlungen;

b) überwacht den Geschäftsgang;

c) vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird;

d) erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.

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