111.1
KV
CH-SG
Art. 70 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Vorsitz
VI. Behörden - 3. Regierung
Art. 70 KV · Vorsitz
1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
a) leitet die Verhandlungen;
b) überwacht den Geschäftsgang;
c) vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird;
d) erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.