Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 7 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Persönliche Dienstleistungen

II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 2. Grundpflichten
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Art. 7 KV · Persönliche Dienstleistungen

1. Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.

2. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.

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