111.1
KV
CH-SG
Art. 7 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Persönliche Dienstleistungen
II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 2. Grundpflichten
Art. 7 KV · Persönliche Dienstleistungen
1. Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.