Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 69 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kollegium

VI. Behörden - 3. Regierung
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Art. 69 KV · Kollegium

1. Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.

2. Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.

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