Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 68 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Dringlichkeit

VI. Behörden - 2. Kantonsrat
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Art. 68 KV · Dringlichkeit

1. Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.

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