111.1
KV
CH-SG
Art. 68 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Dringlichkeit
VI. Behörden - 2. Kantonsrat
Art. 68 KV · Dringlichkeit
1. Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.