111.1
KV
CH-SG
Art. 66 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Abstimmungen
VI. Behörden - 2. Kantonsrat
Art. 66 KV · Abstimmungen
1. In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates.
2. Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.