Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 66 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Abstimmungen

VI. Behörden - 2. Kantonsrat
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Art. 66 KV · Abstimmungen

1. In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates.

2. Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.

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