Art. 65 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Sachgeschäfte
Art. 65 KV · b) Sachgeschäfte
1. Der Kantonsrat
a) beschliesst Verfassungsänderungen;
b) beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;
c) genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang;
d) erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente fest;
e) informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest;
f) beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der Rechnung;
g) beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen;
h) behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;
i) berät Berichte;
j) beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung;
k) beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;
l) reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.