111.1
KV
CH-SG
Art. 64 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Zuständigkeit a) Wahlen
VI. Behörden - 2. Kantonsrat
Art. 64 KV · Zuständigkeit a) Wahlen
1. Der Kantonsrat wählt
a) seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;
b) seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen;
c) die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
d) auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
f) weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.