Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 64 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Zuständigkeit a) Wahlen

VI. Behörden - 2. Kantonsrat
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Art. 64 KV · Zuständigkeit a) Wahlen

1. Der Kantonsrat wählt

a) seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;

b) seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen;

c) die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;

d) auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;

e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;

f) weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.

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