Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 62 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Haftung

VI. Behörden - 1. Grundsätze
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Art. 62 KV · Haftung

1. Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2. Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert.

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