111.1
KV
CH-SG
Art. 61 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Immunität
VI. Behörden - 1. Grundsätze
Art. 61 KV · Immunität
1. Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.
2. Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.