Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 6 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz

II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 2. Grundpflichten
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Art. 6 KV · Grundsatz

1. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

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