Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 59 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Amtsdauer

VI. Behörden - 1. Grundsätze
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Art. 59 KV · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer beträgt

a) für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre;

b) für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;

c) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;

d) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;

e) für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.

2. Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.

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