111.1
KV
CH-SG
Art. 59 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Amtsdauer
VI. Behörden - 1. Grundsätze
Art. 59 KV · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer beträgt
a) für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre;
b) für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;
c) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;
d) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;
e) für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
2. Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.