Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 58 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - d) Gemeindeparlament

VI. Behörden - 1. Grundsätze
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Art. 58 KV · d) Gemeindeparlament

1. Dem Gemeindeparlament gehören nicht an

a) die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber;

b) die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.

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