111.1
KV
CH-SG
Art. 58 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - d) Gemeindeparlament
VI. Behörden - 1. Grundsätze
Art. 58 KV · d) Gemeindeparlament
1. Dem Gemeindeparlament gehören nicht an
a) die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber;
b) die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.