111.1
KV
CH-SG
Art. 56 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Kantonsrat
VI. Behörden - 1. Grundsätze
Art. 56 KV · b) Kantonsrat
1. Dem Kantonsrat gehören nicht an
a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
b) die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden;
c) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.