Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 56 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) Kantonsrat

VI. Behörden - 1. Grundsätze
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Art. 56 KV · b) Kantonsrat

1. Dem Kantonsrat gehören nicht an

a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;

b) die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden;

c) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.

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