111.1
KV
CH-SG
Art. 55 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Gewaltenteilung a) Grundsatz
VI. Behörden - 1. Grundsätze
Art. 55 KV · Gewaltenteilung a) Grundsatz
1. Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander
a) Kantonsrat, Regierung und Gerichte;
b) Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat.
2. Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.
3. Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates, die dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand.