111.1
KV
CH-SG
Art. 53 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Vernehmlassung
V. Politische Rechte - 5. Mitwirkung
Art. 53 KV · Vernehmlassung
1. Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.