Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 53 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Vernehmlassung

V. Politische Rechte - 5. Mitwirkung
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Art. 53 KV · Vernehmlassung

1. Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.

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