111.1
KV
CH-SG
Art. 5 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - d) Einschränkungen
II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1. Grundrechte
Art. 5 KV · d) Einschränkungen
1. Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.