111.1
KV
CH-SG
Art. 48 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Obligatorische Abstimmung
V. Politische Rechte - 4. Abstimmungen
Art. 48 KV · Obligatorische Abstimmung
1. Eine obligatorische Abstimmung findet statt über
a) Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung;
b) eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;
c) eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
d) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.