Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 48 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Obligatorische Abstimmung

V. Politische Rechte - 4. Abstimmungen
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Art. 48 KV · Obligatorische Abstimmung

1. Eine obligatorische Abstimmung findet statt über

a) Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung;

b) eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;

c) eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;

d) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.

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