111.1
KV
CH-SG
Art. 46 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Gegenvorschlag zu einer Initiative
V. Politische Rechte - 3. Initiative
Art. 46 KV · Gegenvorschlag zu einer Initiative
1. Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2. Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.