Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 40 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Gemeindebehörden

V. Politische Rechte - 2.Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 KV · Gemeindebehörden

1. Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.

2. Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.

3. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt.

← Art. 39 KV Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kanton St.Gallen Art. 41 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2025.70 · sg (Art. 40 Abs. 1 KV)
Hagenbach-Bischoff Method for Seat Allocation Upheld
Cited in the introduction as the constitutional basis related to the proportionality of the election system being upheld.