111.1
KV
CH-SG
Art. 39 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
V. Politische Rechte - 2.Wahlen
Art. 39 KV · Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
2. Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.