Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 39 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte

V. Politische Rechte - 2.Wahlen
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Art. 39 KV · Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte

1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.

2. Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.

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