111.1
KV
CH-SG
Art. 38 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Regierung und Ständerat
V. Politische Rechte - 2.Wahlen
Art. 38 KV · Regierung und Ständerat
1. Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.
2. Der Kanton bildet einen Wahlkreis.