Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 38 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Regierung und Ständerat

V. Politische Rechte - 2.Wahlen
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Art. 38 KV · Regierung und Ständerat

1. Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.

2. Der Kanton bildet einen Wahlkreis.

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