Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 37 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kantonsrat

V. Politische Rechte - 2.Wahlen
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Art. 37 KV · Kantonsrat

1. Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.

2. Sie werden in den Wahlkreisen St.Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.

3. In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.

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