111.1
KV
CH-SG
Art. 36 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Umfang
V. Politische Rechte - 2.Wahlen
Art. 36 KV · Umfang
1. Die Stimmberechtigten wählen
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder der Regierung;
c) die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;
d) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
e) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der Gemeinden;
f) die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
g) die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.