Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 36 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Umfang

V. Politische Rechte - 2.Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 KV · Umfang

1. Die Stimmberechtigten wählen

a) die Mitglieder des Kantonsrates;

b) die Mitglieder der Regierung;

c) die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;

d) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;

e) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der Gemeinden;

f) die Mitglieder der Gemeindeparlamente;

g) die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.

← Art. 35 KV Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kanton St.Gallen Art. 37 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →