Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 33 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Wählbarkeit a) Grundsatz

V. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
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Art. 33 KV · Wählbarkeit a) Grundsatz

1. Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.

2. Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.

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