Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 31 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Stimmfähigkeit

V. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
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Art. 31 KV · Stimmfähigkeit

1. Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die

a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;

b) nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

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