111.1
KV
CH-SG
Art. 31 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Stimmfähigkeit
V. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
Art. 31 KV · Stimmfähigkeit
1. Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die
a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.