111.1
KV
CH-SG
Art. 30 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Überprüfung
IV. Staatsaufgaben
Art. 30 KV · Überprüfung
1. Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.