111.1
KV
CH-SG
Art. 28 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Monopole und Regale
IV. Staatsaufgaben
Art. 28 KV · Monopole und Regale
1. Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.
2. Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.