111.1
KV
CH-SG
Art. 26 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Zuteilung an Kanton und Gemeinden
IV. Staatsaufgaben
Art. 26 KV · Zuteilung an Kanton und Gemeinden
1. Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2. Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3. Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.