Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 24 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz

IV. Staatsaufgaben
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Art. 24 KV · Grundsatz

1. Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.

2. Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.

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