111.1
KV
CH-SG
Art. 24 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz
IV. Staatsaufgaben
Art. 24 KV · Grundsatz
1. Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.
2. Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.