Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 23 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Aussenbeziehungen

III. Staatsziele
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Art. 23 KV · Aussenbeziehungen

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere

a) Aufgaben gemeinsam zu lösen;

b) das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.

2. Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.

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