111.1
KV
CH-SG
Art. 23 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Aussenbeziehungen
III. Staatsziele
Art. 23 KV · Aussenbeziehungen
1. Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere
a) Aufgaben gemeinsam zu lösen;
b) das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2. Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.