Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 22 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Sicherheit und Ordnung

III. Staatsziele
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Art. 22 KV · Sicherheit und Ordnung

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.

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