111.1
KV
CH-SG
Art. 21 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Versorgung und Entsorgung
III. Staatsziele
Art. 21 KV · Versorgung und Entsorgung
1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass
a) die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
b) mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
c) Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.