Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 21 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Versorgung und Entsorgung

III. Staatsziele
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Art. 21 KV · Versorgung und Entsorgung

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass

a) die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;

b) mit Ressourcen schonend umgegangen wird;

c) Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.

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