Art. 2 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundrechte a) nach Bundesverfassung
Art. 2 KV · Grundrechte a) nach Bundesverfassung
1. Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich
a) Achtung und Schutz der Menschenwürde;
b) Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann;
c) Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
d) Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
e) Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;
f) Recht auf Hilfe in Notlagen;
g) Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten;
h) Recht auf Ehe und Familie;
i) Glaubens- und Gewissensfreiheit;
j) Meinungs- und Informationsfreiheit;
k) Medienfreiheit;
l) Sprachenfreiheit;
m) Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;
n) Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
o) Kunstfreiheit;
p) Versammlungsfreiheit;
q) Vereinigungsfreiheit;
r) Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
s) Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung;
t) Eigentumsgarantie;
u) Wirtschaftsfreiheit;
v) Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
w) Petitionsrecht;
x) freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.