Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 18 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Verkehr

III. Staatsziele
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Art. 18 KV · Verkehr

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass

a) der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;

b) öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt werden.

2. Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.

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