111.1
KV
CH-SG
Art. 18 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Verkehr
III. Staatsziele
Art. 18 KV · Verkehr
1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass
a) der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
b) öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt werden.
2. Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.