Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 16 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Umweltschutz

III. Staatsziele
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Art. 16 KV · Umweltschutz

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass

a) der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;

b) die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;

c) die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.

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