111.1
KV
CH-SG
Art. 16 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Umweltschutz
III. Staatsziele
Art. 16 KV · Umweltschutz
1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass
a) der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
b) die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
c) die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.