Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 124 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - e) Bürgerrecht

XII. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 KV · e) Bürgerrecht

1. Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.

← Art. 123 KV Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kanton St.Gallen Art. 125 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →