111.1
KV
CH-SG
Art. 12 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Soziale Sicherung
III. Staatsziele
Art. 12 KV · Soziale Sicherung
1. Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.