Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 119 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Anpassung bestehender Gesetze

XII. Schlussbestimmungen
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Art. 119 KV · Anpassung bestehender Gesetze

1. Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.

2. Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.

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