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111.1 KV CH-SG

Art. 117 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Einleitung

XI. Revision der Verfassung - 3. Teilrevision
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Art. 117 KV · Einleitung

1. Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit

a) einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative;

b) einer Verfassungsinitiative.

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