111.1
KV
CH-SG
Art. 115 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Verfassungsrat
XI. Revision der Verfassung - 2. Gesamtrevision
Art. 115 KV · Verfassungsrat
1. Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.
2. Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.
3. Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.