111.1
KV
CH-SG
Art. 113 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Einleitung
XI. Revision der Verfassung - 2. Gesamtrevision
Art. 113 KV · Einleitung
1. Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.