Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 112 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Grundsatz

XI. Revision der Verfassung - 1. Revisionsverfahren
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Art. 112 KV · Grundsatz

1. Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert.

2. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung.

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