111.1
KV
CH-SG
Art. 111 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Organisation
X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 111 KV · Organisation
1. Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2. Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn
a) Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen Grundsätzen entsprechen;
b) der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit entspricht;
c) kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.