111.1
KV
CH-SG
Art. 110 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Autonomie
X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 110 KV · Autonomie
1. Die Religionsgemeinschaften sind autonom.
2. Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.