111.1
KV
CH-SG
Art. 109 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Bestand und Anerkennung
X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 109 KV · Bestand und Anerkennung
1. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt
a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;
b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
c) die Christkatholische Kirchgemeinde;
d) die Jüdische Gemeinde.
2. Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.