Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 109 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Bestand und Anerkennung

X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
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Art. 109 KV · Bestand und Anerkennung

1. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt

a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;

b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;

c) die Christkatholische Kirchgemeinde;

d) die Jüdische Gemeinde.

2. Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.

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