111.1
KV
CH-SG
Art. 104a Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) ergänzendes Recht
IX. Einbürgerung
Art. 104a KV · b) ergänzendes Recht
1. Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen.
2. Das Gesetz regelt
a) das weitere Verfahren;
b) die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die Anforderungen an die Begründung;
c) den Rechtsschutz.