Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 104a Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - b) ergänzendes Recht

IX. Einbürgerung
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Art. 104a KV · b) ergänzendes Recht

1. Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen.

2. Das Gesetz regelt

a) das weitere Verfahren;

b) die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die Anforderungen an die Begründung;

c) den Rechtsschutz.

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