Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 104 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Einbürgerung im Allgemeinen a) Verfahren

IX. Einbürgerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 104 KV · Einbürgerung im Allgemeinen a) Verfahren

1. Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.

2. Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament.

4. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

← Art. 103 KV Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kanton St.Gallen Art. 104a KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2011.229 · sg (Art. 104 KV)
Applicant v. Municipality on Naturalization Denial Based on Minor Traffic Fines
Cited in the reasoning (3.1.2, 4.1) regarding decision making, but not in the dispositive.
B.2011.229 · sg (Art. 104 Abs. 3 KV)
Naturalization Rejection Over Minor Traffic Infractions
Cited regarding the authority (voters or municipal parliament) competent to rule on objections to naturalization decisions.